Versetzung

Nach dem Gesetz darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das gilt allerdings nur, soweit der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge nichts anderes bestimmen.

Ändert der Arbeitgeber Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeitsleistung im Rahmen des rechtlich Möglichen und nach dem sogenannten billigen Ermessen, handelt es sich um eine Versetzung, welcher der Arbeitnehmer nicht zustimmen muss. Die Frage ist also nicht, ob der Arbeitnehmer der Versetzung zustimmt oder nicht, sondern ob der Arbeitgeber die Versetzung berechtigterweise vornehmen durfte.

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