Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Nach dem Gesetz darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das gilt allerdings nur, soweit der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge nichts anderes bestimmen.
Ändert der Arbeitgeber Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeitsleistung im Rahmen des rechtlich Möglichen und nach dem sogenannten billigen Ermessen, handelt es sich um eine Versetzung, welcher der Arbeitnehmer nicht zustimmen muss. Die Frage ist also nicht, ob der Arbeitnehmer der Versetzung zustimmt oder nicht, sondern ob der Arbeitgeber die Versetzung berechtigterweise vornehmen durfte.
Sind Sie sich unsicher, ob eine Versetzung rechtmäßig ist, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung...
Der allgemeine Kündigungsschutz, wonach der Arbeitgeber für die Kündigung einen Grund braucht, greift nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst, nachdem das...