Kosten des Gerichtsverfahrens

In der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Anwalt selbst zahlen muss, auch wenn er den Prozess vollumfänglich gewinnt.

Gerichtsgebühren

Grundsätzlich werden die Gerichtsgebühren von der Partei getragen, die den Prozess verliert. Bei anteiligem Obsiegen werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens zwischen den Parteien aufgeteilt.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es im Vergleich zum allgemeinen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren einige Besonderheiten:

  • es gibt keine Pflicht, gegenüber dem Gericht einen Vorschuss für die Gerichtsgebühren zu leisten
  • die Gerichtsgebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind niedriger als im allgemeinen Zivilprozess
  • die Gerichtsgebühren entfallen komplett bei Abschluss des Verfahrens durch Vergleich oder bei Klagerücknahme.

Anwaltsgebühren

Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren richtet sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Ist der Streitwert nicht betragsmäßig bestimmt, so hat die Rechtsprechung für bestimmte häufige Sachverhalte Streitwerte festgelegt.

Nach der Rechtsprechung beträgt der Streitwert über

  • die Wirksamkeit einer Kündigung: 3 Monatsgehälter
  • die Wirksamkeit einer Befristung: 3 Monatsgehälter
  • die Pflicht zur Zeugniskorrektur: 1 Monatsgehalt
  • die Berechtigung zur Abmahnung: 1 Monatsgehalt

Der Anwalt erhält in der Regel für die Erhebung der Klage eine 1,3 Verfahrensgebühr und für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins eine 1,2 Terminsgebühr. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, erhält der Anwalt also insgesamt 2,5 Gebühren zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro und zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag.

Beispiel 1: Bei einer Klage auf Zahlung eines rückständigen Gehalts in Höhe von 3.000 Euro beträgt der einfache Gebührenwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 201 Euro. Wird das Verfahren durch Urteil beendet, entstehen somit folgende Anwaltsgebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr für die Erhebung der Klage: 261,30 Euro (1,3 x 201 Euro)
  • 1,2 Terminsgebühr für die Vertretung vor Gericht: 241,20 Euro (1,2 x 201 Euro) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale: 20 Euro Zwischensumme: 522,50 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer: 99,28 Euro Anwaltshonorar gesamt: 621,77 Euro

Endet das gerichtliche Verfahren mit einem Vergleich, so fällt zusätzlich noch eine 1,0 Einigungsgebühr an.

Beispiel 2: Der Mandant bezieht ein Bruttomonatsgehalt von 3.500 Euro. Er möchte gegen die erfolgte Kündigung klagen. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind 3 Monatsgehälter als Streitwert anzusetzen, d.h. 10.500 Euro. Der einfache Gebührenwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beträgt hier 604 Euro. Wird das Verfahren durch Vergleich beendet, entstehen folgende Anwaltsgebühren:

  • 1,3 Verfahrensgebühr für die Erhebung der Klage: 785,20 Euro (1,3 x 604 Euro)
  • 1,2 Terminsgebühr für die Vertretung vor Gericht: 724,80 Euro (1,2 x 604 Euro)
  • 1,0 Einigungsgebühr für den Vergleichsabschluss: 604,00 Euro (1,0 x 604 Euro) zuzüglich 20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Zwischensumme: 2,134,00 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer: 405,46 Euro Anwaltshonorar gesamt: 2.539,46 Euro

Kostentragung bei Berufung und Revision

In der 2. Instanz und vor dem Bundesarbeitsgericht bleibt es bei der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung, dass der Unterlegene die Gerichts- und Anwaltskosten des Obsiegenden tragen muss.