Das Ende der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20) die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung von Überstunden beendet.

Das BAG orientierte sich hierbei an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dessen Urteilen vom 19. Oktober 2023 (Az. C-660/20) und 29. Juli 2024 (Az. C-184/22 und C-185/22) und stellte klar, dass in Betrieben, in denen Vollzeitarbeitende Anspruch auf Überstundenzuschläge haben, dies auch für Teilzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde gelten muss.

Viele Tarifverträge in Deutschland sehen vor, dass Überstundenzuschläge Teilzeitarbeitenden erst zu gewähren sind, sobald diese die Arbeitszeit der Vollzeitarbeitenden überschreiten. Gegen diese Regelung hatte eine Teilzeitkraft nun geklagt und Recht bekommen. Nach dem Urteil des BAG führt eine solche Regelung zu einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitkräften und verstößt damit gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Für die Zukunft heißt das: Gewährt der Arbeitgeber Überstundenzuschläge in Zeit oder Geld seinen Vollzeitkräften, muss er diese Zuschläge auch seinen Teilzeitkräften gewähren, und zwar ab der ersten Überstunde, also unabhängig davon, ob die Überstunden über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen oder nicht.

Darüber hinaus sah das Gericht in der Verweigerung der Überstundenzuschläge bei den Teilzeitmitarbeitenden eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). In dem betreffenden Betrieb waren die Teilzeitbeschäftigten zu ca. 90 % Frauen. Die Entschädigung betrug 250 Euro.

Wichtig: Überstunden liegen nur vor, wenn es sich um sogenannte „angeordnete“ Überstunden handelt. Es braucht also eine ausdrückliche oder zumindest eine stillschweigende Übereinkunft zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss vortragen und wenn der Arbeitgeber dies bestreitet auch beweisen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Die anfallenden Überstunden sollten also genau dokumentiert sein.

Was ist zu beachten, wenn Sie die nachträgliche Gewährung von Zuschlägen geltend machen möchten?

Die Ansprüche auf Nachgewährung von Überstundenzuschlägen in Geld oder Zeit unterliegen der Verjährung und unterfallen meist recht kurzen vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Hier sollte schnell ein sorgfältiger Blick in den Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag geworfen werden.

Soll zudem ein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung geltend gemacht werden, muss dies innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung schriftlich erfolgen (§ 15 Abs. 4 AGG). Reagiert der Arbeitgeber darauf nicht, muss der Anspruch nach § 61 b ArbGG innerhalb von 3 Monaten klageweise vor Gericht geltend gemacht werden.

Bei Fragen zu Ihren Rechten als Teilzeitkraft berate ich Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.