Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Wann ist eine Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam?

Dauert das Beschäftigungsverhältnis noch keine 6 Monate, oder handelt es sich um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als insgesamt 10 Vollzeitmitarbeitern (bzw. nicht mehr als insgesamt 5 Vollzeitkräften für Mitarbeiter, die seit vor dem 01.01.2004 im Unternehmen sind) ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.

Bedeutet das dann, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt werden kann?

Nein, denn folgende Voraussetzungen sind auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beachten:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • Die Kündigung muss durch eine kündigungsberechtigte Person erfolgen.
  • Die Kündigung darf nicht gegen das Willkürverbot verstoßen.
  • Die Kündigung darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
    Beispiel: Kündigung alleine wegen der Homosexualität des Mitarbeiters.
  • Die Kündigung darf nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen.
    Beispiel: Wird ein Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht einfach hingenommen, eine geraume Zeit lang nicht erwähnt und die Arbeit des Arbeitnehmers sogar mehrfach gelobt, würde eine Kündigung wegen dieser Pflichtverletzung in der Regel gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen und wäre aus diesem Grund unwirksam. Denn der Arbeitnehmer musste nicht mehr mit der Kündigung rechnen.
  • Die Art und Weise der Kündigung darf nicht gegen allgemeine Moral- und Wertvorstellungen verstoßen.
  • Die Kündigung bedarf manchmal auch im Kleinbetrieb einer Auswahlentscheidung. Auch in Kleinbetrieben darf der Arbeitgeber seine Auswahlentscheidung nicht willkürlich vornehmen und hat besonders schutzwürdige Arbeitnehmer nachrangig zu entlassen. Zu beachten ist hier unter anderem die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Auswahlentscheidung muss auch im Kleinbetrieb nach vernünftigen, sachlichen Gesichtspunkten und billigem Ermessen getroffen werden.
  • Die Kündigung darf nicht gegen das sogenannte Maßregelungsverbot verstoßen. Das Maßregelungsverbot verbietet dem Arbeitgeber den Arbeitnehmer dafür zu bestrafen, dass er von seinen Rechten in zulässiger Weise Gebrauch macht.
    Beispiel: Der Arbeitnehmer macht berechtigterweise von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und verweigert die Arbeitsleistung, da der Arbeitgeber mehrerer Monate kein Gehalt mehr gezahlt hat. Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitgeber nun genau aus diesem Grund, liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor.
  • Die Kündigung darf nicht gegen Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel wegen Mutterschutz oder Elternzeit, verstoßen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und der allgemeine Kündigungsschutz auf Sie keine Anwendung findet, holen Sie anwaltlichen Rat ein. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.