Befristung - Klage wegen unwirksamer Befristung

Was können Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber Ihren befristeten Vertrag nicht verlängern möchte?

Das kommt zunächst darauf an, was Sie möchten. Gehen und sich einer neuen Herausforderung stellen? Gut. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis ohne Ihr Zutun zu dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Oder Sie gehen gegen die Befristung vor, weil Sie davon ausgehen, dass die Befristung unwirksam sein könnte. Dann sollten Sie beim Arbeitsgericht eine sogenannte „Befristungskontrollklage“ oder auch „Entfristungsklage“ erheben.

Tipp: Genießen Sie jedoch keinen allgemeinen Kündigungsschutz, weil das Unternehmen nicht mehr als 10 Mitarbeiter hat oder Sie noch keine 6 Monate bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sind, ist in der Regel von einer Entfristungsklage abzuraten. Denn dann könnte der Arbeitgeber Ihnen nach erfolgreicher Entfristungsklage direkt wirksam kündigen. Mit der Klage wäre also nichts gewonnen.

In welchen Fällen ist eine Befristung zum Beispiel unwirksam?

  • Die Befristung wurde nicht schriftlich vereinbart. Dann ist zwar der mündlich abgeschlossene Arbeitsvertrag wirksam, die Befristung aber nicht.
  • Bei einer Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung wird nicht nur die Verlängerung vereinbart, sondern auch noch eine Änderung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen, z.B. die Arbeitszeit verlängert. Auch in diesem Fall ist die Verlängerung und damit die weitere Befristung unwirksam.
  • Der Arbeitgeber reagiert nicht auf das Ende der Befristung, sondern beschäftigt den Arbeitnehmer weiter bzw. vergisst die Verlängerung der Befristung schriftlich zu vereinbaren. Auch hier ist eine Verlängerung der Befristung nicht wirksam erfolgt.
  • Bei einer sogenannten „sachgrundlosen“ Befristung wurde die Befristung mehr als 3 mal verlängert oder die Gesamtdauer überschreitet 2 Jahre.
  • Bei einer Befristung mit „Sachgrund“ (beispielsweise zur Erprobung, zur Vertretung, wegen eines vorübergehenden Bedarfs) ist der Sachgrund in Wahrheit nicht oder nicht mehr gegeben.
  • Eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an eine Befristung mit Sachgrund ist in der Regel unwirksam, es sei denn die Vorbeschäftigung liegt sehr lange (im entschiedenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts 22 Jahre) zurück.
  • Eine Vielzahl aneinandergereihter Befristungen mit Sachgrund stellen in der Gesamtschau einen Mißbrauch der gesetzlich gegebenen Befristungsmöglichkeiten dar und sind damit unwirksam.

Wichtig zu wissen: Die Entfristungsklage muss 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des (wenn auch unwirksam) befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Eine nachträgliche Zulassung der Entfristungsklage wird nur gewährt, wenn den Arbeitnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Wird das Arbeitsverhältnis trotz eines vereinbarten Vertragsendes weitergeführt und beruft sich der Arbeitgeber erst später auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beginnt die Drei-Wochen-Frist erst mit der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Zu welchem Zeitpunkt sollte die Entfristungsklage erhoben werden?

Da eine Entfristungsklage auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses gestellt werden kann, empfiehlt es sich manchmal auch schon direkt wenn sich abzeichnet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht verlängern/entfristen wird, Klage zu erheben, um keine Zeit zu verlieren und mögliche Lücken im Lebenslauf zu vermeiden.

Was kann mit der Entfristungsklage erreicht werden?

Die zeitlich schnellste Lösung innerhalb 2 bis 3 Wochen nach Klageerhebung ist die Einigung im Gütetermin. Folgende Ergebnisse sind möglich:

  • die Parteien einigen sich darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis unbefristet fortgesetzt wird.
  • Die Parteien einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endet.
  • Die Parteien einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis eine letzte befristete Vertragsverlängerung.

Wird man sich im Gütetermin nicht einig, so folgt - unter Umständen erst nach mehreren Monaten - der Kammertermin. Sollte auch hier kein Vergleich zustande kommen, wird das Gericht die Unwirksamkeit oder Wirksamkeit der Befristung feststellen. Wird die Unwirksamkeit festgestellt, so muss der Arbeitgeber nun auch den sogenannten Annahmeverzugslohn, d.h. die vertragliche Vergütung für die Zeit der unwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Urteilsspruch, zahlen.

Wichtig zu wissen: Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis müssen Sie sich drei Monate vor Ende der Beschäftigung arbeitsuchend melden. Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag und Ihr Arbeitgeber stellt Ihnen zwar eine Verlängerung in Aussicht, Sie haben aber noch keinen entsprechenden Vertrag erhalten, müssen Sie sich ebenfalls drei Monate vor Vertragsende bei der Arbeitsagentur melden.

Wenn Sie Fragen zum Thema Befristung haben oder wissen möchten, ob eine Entfristungsklage Aussicht auf Erfolg hätte, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.