Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Nicht einmal in den Karnevals- und Faschingshochburgen Köln, Düsseldorf, Mainz, etc. gibt es einen allgemeinen Anspruch auf „Karnevalsfrei“. Denn es handelt sich hier nicht um gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat, sondern um normale Arbeitstage.
In vielen Hochburgen ist es aber dennoch üblich an den Karnevalstagen die Mitarbeiter ganz oder teilweise bezahlt freizustellen. Denkbar ist auch eine Regelung, die Mitarbeiter ganz oder teilweise freizustellen, die entsprechende Stundenzahl aber vor- oder nacharbeiten zu lassen.
Entsprechende Regelungen sind dann oft in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen, selten in Arbeitsverträgen zu finden. Ist dies nicht der Fall, können die Mitarbeiter einen Anspruch auf Freistellung aus der sogenannten betrieblichen Übung haben. Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahr in Folge an den Karnevalstagen freigestellt hat, ohne auf die Freiwilligkeit dieser Leistung hingewiesen zu haben und ohne, dass Widerrufsgründe greifen, die sich der Arbeitgeber vorher ausdrücklich vorbehalten hat.
...gibt es nicht. Grundsätzlich hat man sich also auch im Karneval/Fasching am Arbeitsplatz an die üblichen Bekleidungsvorgaben bezüglich Dienstkleidung, Schutzkleidung oder auch in Bezug auf den Bekleidungsstil zu halten. Viele Vorgesetzte in den Karnevals- und Faschingshochburgen sehen das aber sehr gelassen. Im Zweifel sollte man seinen Vorgesetzten vorher einfach fragen.
Dies gilt auch für den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und das berühmte Krawatten-Abschneiden an Weiberfastnacht. In manchen Betrieben existieren Anordnungen zum Umgang mit Alkohol am Arbeitsplatz. Immer zu beachten ist, dass der Alkoholkonsum die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen darf. Auch hier - im Zweifel den Arbeitgeber besser vorher fragen, sonst drohen arbeitsrechtliche Maßnahmen, von der Abmahnung bis zur Kündigung, oder im Hinblick auf die ruinierte Krawatte auch Schadensersatzansprüche.
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