Brückenteilzeit und Teilzeit

Was versteht man unter einer Brückenteilzeit?

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es einen Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit nach § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Brückenteilzeit ermöglicht Mitarbeitern, die länger als 6 Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, eine befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht (=Brücke) in die vorherige Arbeitszeit.

Die Brückenteilzeit ist mindestens ein Jahr und höchstens 5 Jahre lang. Danach kehrt der Arbeitnehmer automatisch zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Die Wochenarbeitsstunden während der Brückenteilzeit sind frei wählbar. Es gibt keine Ober- oder Untergrenze an Arbeitsstunden, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Welcher Arbeitgeber muss Brückenteilzeit grundsätzlich gewähren?

Das hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen (nicht im Betrieb) ab:

  • Bei mehr als 200 Mitarbeitern haben alle Mitarbeiter das Recht auf Brückenteilzeit
  • Bei 46 bis 200 Mitarbeitern muss nur einem von 15 Mitarbeitern die zeitgleich stattfindende Brückenteilzeit genehmigt werden.
  • Bei bis zu 45 Mitarbeitern besteht kein Anspruch auf Brückenteilzeit. Denn diese Unternehmen sind oft finanziell und personell nicht in der Lage Brückenteilzeit zu gewähren.

Wichtig zu wissen: Die Brückenteilzeit führt nicht zu einem Sonderkündigungsschutz wie die drei anderen Teilzeitformen nach dem Elternzeit-, dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz.

Wieviel „Teilzeiten“ sind nebeneinander möglich?

Die unterschiedlichen Teilzeitansprüche aus den verschiedenen Gesetzen können auch miteinander kombiniert werden. So kann beispielsweise nach dem Ausschöpfen der dreijährigen Elternteilzeit nach dem Bundeselternzeitgesetz noch die Brückenteilzeit angehangen werden.

Wann darf der Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen?

  • Der Arbeitnehmer war in den letzten zwölf Monaten schon einmal in Brückenteilzeit beschäftigt.
  • Dem Antrag auf Brückenteilzeit stehen betriebliche Gründe entgegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Genehmigung der Brückenteilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
  • Ein Antrag auf Brückenteilzeit wurde bereits aus betrieblichen Gründen (berechtigterweise) abgelehnt. Der Arbeitnehmer darf dann erst nach zwei Jahren einen neuen Antrag stellen.

Unterschiede zu den anderen Arten von Teilzeit

Mehr Freizeit, ein Hobby, ein Ehrenamt, eine Weiterbildung … es kann viele Gründe für den Teilzeitwunsch geben. Anders als bei den Ansprüchen auf Teilzeitarbeit nach dem Bundeselternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz, muss der Arbeitnehmer seinen Antrag nicht begründen. Insbesondere muss er nicht zur Kinder- oder Angehörigenbetreuung Teilzeit arbeiten wollen, dies also auch nicht nachweisen.

Im Unterschied zur unbefristeten Teilzeit nach § 8 TzBfG ist die Brückenteilzeit nur befristet. Danach kehrt man automatisch zur vorherigen Arbeitszeit zurück. Bei der Teilzeit nach § 8 TzBfG hingegen muss man eine Erhöhung der Stunden beantragen und der Arbeitgeber kann dies ablehnen, wenn er keinen freien Arbeitsplatz hat, einen freien Arbeitsplatz mit einem geeigneteren Mitarbeiter besetzen möchte oder andere dringende betriebliche Gründe dem Wunsch entgegenstehen.

Wann und wie ist der Antrag auf Brückenteilzeit zu stellen?

Der Antrag ist in Textform 3 Monate vor Beginn der Brückenteilzeit zu stellen. Der Arbeitgeber muss dann innerhalb eines Monats darüber entscheiden.
Daneben gibt § 7 Abs. 2 TzBfG dem Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, mit dem Arbeitgeber seine Wünsche bezüglich Dauer und Lage der Arbeitszeit zu erörtern. Richtigerweise gilt dies auch für Unternehmen unter 45 Mitarbeitern.

Tipp: Seit der Einführung der Brückenteilzeit gibt es eine große Anzahl von unterschiedlichen Teilzeitansprüchen. Da diese sich in ihren Voraussetzungen, wie zum Beispiel Unternehmensgröße, Fristen für die Geltendmachung, Ablehnung durch den Arbeitgeber und das Verfahren im Allgemeinen, aber auch in den Rechtsfolgen sehr voneinander unterscheiden und es immer auf die konkrete Situation ankommt, ist eine arbeitsrechtliche Beratung sehr zu empfehlen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer möchte/muss einen Angehörigen pflegen, dies aber dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Hier kommt statt der Teilzeit nach den Pflegezeitgesetzen gegebenenfalls eine Brückenteilzeit in Betracht.

Wenn Sie Fragen zum Thema Reduzierung Ihrer Arbeitszeit haben, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.