Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer dem von Arbeitgeberseite gekündigt wurde, keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Denn das deutsche Kündigungsschutzrecht verfolgt vor allem das Ziel, dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Das heißt, auch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht begründet keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung. Denn stellt sich hier heraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtmäßig gekündigt hat, so besteht sowieso kein Anspruch auf eine Abfindung. Stellt sich jedoch heraus, dass der Arbeitgeber nicht rechtmäßig gekündigt hat und gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, ist die Kündigung damit unwirksam und der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz. Ein Abfindungsanspruch entsteht also auch in diesem Fall nicht.
Häufiger aber wird ein Anspruch auf Abfindung durch einen Aufhebungsvertrag begründet, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vorfeld einer möglichen Kündigung anbietet. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte unbedingt von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden. Gerade wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hier unter zeitlichen Druck setzt, spricht vieles dafür, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer nachteilig sein wird.
Darüber hinaus einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr häufig im Laufe eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung. Dies kann für beide Seiten von Vorteil sein. Der Arbeitnehmer wird schnell von der oft belastenden Situation befreit und kann sich neuen Aufgaben widmen. Der Arbeitgeber erhält Planungssicherheit.
Sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Verhandlungen geht man zunächst von einer sogenannten Regelabfindung aus. Diese sieht zwischen 0,5 und 1,0 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor. Weil Kündigungen eine Vielzahl formaler oder inhaltlicher Fehler enthalten können, ist das Prozessrisiko im Arbeitsrecht für den Arbeitgeber regelmäßig sehr hoch. Während des Kündigungsschutzverfahrens hat der Arbeitgeber keine Planungssicherheit in Bezug auf die Stelle des Arbeitnehmers. Obsiegt der Arbeitnehmer im Verfahren, hat der Arbeitgeber ihn eventuell wieder einzustellen und für die zurückliegende Zeit das Gehalt nachzuzahlen. Je mehr Zweifel der Arbeitgeber an der Rechtmäßigkeit der Kündigung hat, desto mehr wird er bereit sein an Abfindung zu zahlen. Spricht hingegen einiges für die Rechtmäßigkeit der Kündigung und war der Arbeitnehmer noch nicht lange bei dem Arbeitgeber beschäftigt, so kann die Abfindung auch niedriger ausfallen als die "Regelabfindung".
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