Durch die Covid-19-Pandemie bedingte Auftrags- und Lieferengpässe wie auch staatliche Schutzmaßnahmen führen bei vielen Arbeitgebern zu einem deutlichen Arbeitsausfall und...
Anders als bei der Erstberatung/Beratung, bei der der Anwalt nicht nach außen tätig wird, umfasst die außergerichtliche Vertretung jegliche Wahrung der Interessen des Mandanten gegenüber Dritten außerhalb von Gerichtsverfahren. Rechtsanwälte können hierbei Ihr Honorar nicht frei festlegen, sondern sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden.
Ist nichts anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung des Anwalts laut RVG grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Maßgebend sind die Wertvorschriften, die zur Anwendung kämen, wenn es sich um ein Gerichtsverfahren handeln würde. Unerheblich ist hierbei, ob es in der Sache tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
Abzustellen ist auf das dem Mandatsauftrag zu entnehmende Interesse des Mandanten (Der Mandant fordert beispielsweise einen einmaligen Geldbetrag von 400 Euro Bonus. Der Gegenstandswert beträgt dann 400 Euro).
Bei der Geltendmachung wiederkehrender Leistungen wird nach dem Gerichskostengesetz der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zugrunde gelegt (Der Mandant fordert beispielsweise Weihnachtsgeld in Höhe von 500 Euro. Der Gegenstandswert beträgt dann 1.500 Euro).
Lässt sich der Wert betragsmäßig nicht feststellen, so wird auf von der Rechtsprechung entwickelte Streitwertfestsetzungen zurückgegriffen:
Nach der Rechtsprechung beträgt zum Beispiel der Streitwert über
Je nach Arbeitsaufwand entsteht eine halbe bis eine zweieinhalbfache Anwaltsgebühr. Im Durchschnitt wird die Mittelgebühr von 1,3 angesetzt.
Beispiel: Der Mandant verdient 3.000 Euro brutto und möchte sich bezüglich seines Anspruchs auf Zeugniserteilung außergerichtlich vertreten lassen. Die Rechtsprechung hat den Streitwert auf 1 Monatsgehalt festgelegt. Die einfache Wertgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beträgt bei 3.000 Euro 201 Euro. Die Mittelgebühr von 1,3 beträgt demnach 261,30 Euro. Hinzu kommen die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro, sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf den Gesamtbetrag - vorliegend also 53,45 Euro. Im Ergebnis hat der Mandant daher Anwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu tragen.
Steht kein Gerichtsverfahren "im Hintergrund", d.h. der Gegenstand der außergerichtlichen Vertretung kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, zum Beispiel beim Entwurf eines Vertrages, ist die Gebührenberechnung komplizierter. Grundsätzlich ist es hier auch möglich, ein Stundenhonorar zu vereinbaren. Die Abrechnung auf Basis eines Stundenhonorares bietet sich vor allem auch bei "Dauerberatungsmandaten" mit Betriebsräten und Arbeitgebern an, da so die Kosten für beide Seiten einfacher kalkulierbar werden. Bei Fragen hierzu vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.
Durch die Covid-19-Pandemie bedingte Auftrags- und Lieferengpässe wie auch staatliche Schutzmaßnahmen führen bei vielen Arbeitgebern zu einem deutlichen Arbeitsausfall und...
Der allgemeine Kündigungsschutz, wonach der Arbeitgeber für die Kündigung einen Grund braucht, greift nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst, nachdem das...
Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14...