Kosten der außergerichtlichen Vertretung

Anders als bei der Erstberatung/Beratung, bei der der Anwalt nicht nach außen tätig wird, umfasst die außergerichtliche Vertretung jegliche Wahrnehmung der Interessen des Mandanten gegenüber Dritten außerhalb von Gerichtsverfahren.

Ist nichts anderes vereinbart, richtet sich die Vergütung des Anwalts laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Maßgebend sind die Wertvorschriften, die zur Anwendung kämen, wenn es sich um ein Gerichtsverfahren handeln würde. Unerheblich ist hierbei, ob es in der Sache tatsächlich zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Abzustellen ist auf das dem Mandatsauftrag zu entnehmende Interesse des Mandanten.

Beispiel: Der Mandant fordert einen einmaligen Geldbetrag von 800 Euro Bonus von seinem Arbeitgeber. Der Gegenstandswert beträgt dann 800 Euro. Die entsprechende anwaltliche 1,3 Geschäftssgebühr beträgt 114,40 Euro.

Lässt sich der Wert betragsmäßig nicht feststellen, so wird auf von der Rechtsprechung entwickelte Streitwertfestsetzungen zurückgegriffen:

Nach der Rechtsprechung beträgt zum Beispiel der Streitwert über

  • die Wirksamkeit einer Kündigung: 3 Monatsgehälter
  • die Wirksamkeit einer Befristung: 3 Monatsgehälter
  • die Pflicht zur Zeugniserteilung: 1 Monatsgehalt

Je nach Arbeitsaufwand entsteht eine halbe bis eine zweieinhalbfache Anwaltsgebühr. Im Durchschnitt wird die Mittelgebühr von 1,3 angesetzt.

Beispiel: Der Mandant verdient 3000.- Euro brutto im Monat und möchte sich bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung außergerichtlich vertreten lassen. Nach der Rechtsprechung liegt der Streitwert in diesem Fall bei 3 Bruttomonatsgehältern. Die Mittelgebühr von 1,3 beträgt bei einem Streitwert in Höhe von 9.000,- (3 mal 3000,-) Euro 725,40 Euro. Hinzu kommen die Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro, sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf den Gesamtnettobetrag. Im Ergebnis hat der Mandant daher Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro zu tragen. Hinzu kommt im Falle einer vergleichsweisen Einigung noch eine sogenannte Einigungsgebühr.


Wie auch bei der reinen Beratung kommt im außergerichtlichen Bereich statt einer Abrechnung nach Streitwert auch die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Betracht.