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Wenn Sie befürchten, dass Sie auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten müssen, weil Sie sich eine anwaltliche Beratung oder einen Gerichtsprozess nicht leisten können, prüfe ich für Sie die Möglichkeiten
zu beantragen.
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Sie setzt voraus, dass eine Partei wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Formulare für die Beantragung der Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
Wichtig zu wissen: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten keinen Einfluß, d.h. bei einem Unterliegen im Prozess muss der Prozesskostenhilfe-Berechtigte die Kosten des Gegners trotz der bewilligten Prozesskostenhilfe tragen.
Bitte beachten Sie auch: Eine spätere Änderung der persönlichen Verhältnisse kann noch vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens zu einer nachträglichen Aufhebung des bewilligten Prozesskostenhilfeantrags führen. Es wird dann nachträglich die Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse verlangt.
Beratungshilfe umfasst die anwaltliche Beratung und falls erforderlich auch Vertretung. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen Prozesskosten- oder Beratungshilfe zusteht, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.
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