Prozesskosten- und Beratungshilfe

Beratungshilfe

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen, können Sie vom Staat für eine anwaltliche Beratung „Beratungshilfe“ nach dem Beratungshilfegesetz erhalten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auch einkommensschwache Menschen „Zugang zum Recht“ haben und ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen können. Der Staat übernimmt dann die Kosten der Rechtsberatung. Vom Mandanten selbst ist nur noch ein Eigenanteil in Höhe von 15 Euro direkt an den Anwalt zu zahlen.

Um die Beratungshilfe zu erhalten, müssen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Um den Vorgang zu beschleunigen, sollten Sie den Antrag nicht schriftlich, sondern direkt und persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts stellen.

Folgende Unterlagen sollten Sie der Rechtsantragsstelle vorlegen:

  • Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem (z.B. Kündigung oder Abmahnung)
  • Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldebescheinigung
  • Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung, Jobcenter-/Sozialhilfe-Bescheid)
  • Mietvertrag
  • vorsorglich Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • ggf. Nachweise der laufenden Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen

Beziehen Sie Hartz IV oder Sozialhilfe, so reicht häufig die Vorlage des entsprechenden aktuellen Bewilligungsbescheides.

WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass der Beratungshilfeschein zwingend im Original zu dem Beratungsgespräch in der Kanzlei mitzubringen oder im Falle einer telefonischen Beratung bereits VOR der Beratung in der Kanzlei abzugeben ist.

Die Eigenbeteiligung von 15,00 € bringen Sie bitte ebenfalls zu unserem Besprechungstermin mit. Sollten wir eine telefonische Beratung vereinbart haben, geben Sie die 15 Euro bitte vor dem Telefontermin in der Kanzlei ab.

Prozesskostenhilfe

Sollte die rechtliche Prüfung ergeben, dass Ihre Rechte gerichtlich durchgesetzt werden müssen und haben Sie Sorge, dass Sie sich einen Gerichtsprozess nicht leisten können, prüfen wir für Sie die Möglichkeit Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Vertretung im Gerichtsverfahren zu beantragen.

Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Sie setzt voraus, dass eine Partei wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Formulare für die Beantragung der Prozesskostenhilfe finden Sie hier.

Bitte beachten Sie auch: Eine spätere Änderung der persönlichen Verhältnisse kann noch vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens zu einer nachträglichen Aufhebung des bewilligten Prozesskostenhilfeantrags führen. Es wird dann nachträglich die Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse verlangt.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.