Verzicht des Arbeitgebers auf die Probezeit

Der allgemeine Kündigungsschutz, wonach der Arbeitgeber für die Kündigung einen Grund braucht, greift nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst, nachdem das neue Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht (Wartezeit).

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird durch die arbeitsvertragliche Klausel „Es wird keine Probezeit vereinbart“ nicht auf diese sechsmonatige Wartezeit verzichtet. Der Arbeitgeber könnte also trotz dieser Klausel grundlos kündigen. Durch die Klausel wird lediglich auf die sonst anzuwendende verkürzte Probezeitkündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB verzichtet.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2019 – 15 Sa 4/19.

Was bedeutet das für den Arbeitsvertrag?

Zwischen „Wartezeit“ und „Probezeit“ ist rechtlich zu unterscheiden.

Möchten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Arbeitnehmer besonders schützen und vereinbaren, dass der starke gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bereits ab dem ersten Arbeitstag gilt, der Arbeitnehmer also bereits von Anfang an nicht ohne Grund gekündigt werden kann, müsste die Klausel „Auf eine Probezeit wird verzichtet. Eine Wartezeit nach dem KSchG gilt nicht“ lauten.

Zu beachten: Nach dem Bundesarbeitsgericht trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes bei ihm persönlich vorliegen (BAG vom 20.02.2014 – 2 AZR 859/11). Jede Unklarheit in der Formulierung geht also zu Lasten des Arbeitnehmers.

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