Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
In der Regel findet zunächst ein Erstberatungsgespräch statt. Endet das Mandat bereits nach dieser ersten Beratung und Sie sind zufrieden, sind wir es auch.
Oder aber Sie beauftragen uns danach mit Ihrer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung beziehungsweise einer längerfristigen, begleitenden Beratung. Näheres zu den hierbei anfallenden Kosten und unserem Grundsatz der Kostentransparenz finden Sie hier.
Es erfolgt zunächst eine genaue Analyse, ob die außergerichtliche Durchsetzung Ihre Ansprüche erfolgversprechend ist. Ist dies der Fall, versuchen wir zunächst außergerichtlich durch Verhandlung mit der Gegenseite eine Lösung zu finden. Führen die außergerichtlichen Gespräche nicht zum Ziel, so entscheiden wir - unter Bewertung sämtlicher Chancen und Risiken und Berücksichtigung der Kostenfrage - ob Ihr Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden soll.
Nach der Klageerhebung wird bei Gericht zunächst ein sogenannter Gütetermin vor nur einem Richter durchgeführt. Ziel dieser Güteverhandlung ist eine Beilegung des Rechtsstreits durch eine Einigung der Parteien. Dies stellt in der Praxis auch den weitaus häufigsten Fall dar. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, findet die streitige Verhandlung im sogenannten Kammertermin vor einem hauptamtlichen und zwei ehrenamtlichen Richtern statt. Zumeist wird dieser Kammertermin einige Wochen später anberaumt. Im Vorfeld haben die Parteien Zeit, den Kammertermin durch ausführliche Schriftsätze vorzubereiten. Auch in diesem Stadium ist jederzeit eine einvernehmliche Lösung möglich. Ansonsten entscheidet das Gericht nach dem Kammertermin durch Urteil.
Sie entscheiden über das "Wie" der anwaltlichen Vertretung
Wichtig ist, dass Sie sich mit der gewählten Vorgehensweise gut fühlen.
Deshalb entscheiden Sie nach entsprechender Beratung
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
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Der allgemeine Kündigungsschutz, wonach der Arbeitgeber für die Kündigung einen Grund braucht, greift nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst, nachdem das...