Aktuell werden in vielen Unternehmen Stellen abgebaut. Was bedeutet das für einen Arbeitgeberwechsel in ein solches Unternehmen?
Oft ist die Konfrontation mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht nur emotional belastend, sondern auch von existenzieller Bedeutung. Doch auch in dieser Situation haben Sie Handlungsmöglichkeiten. Ich helfe Ihnen, diese zu nutzen.
Bei Kündigung und Änderungskündigung drängt die Zeit. Der Arbeitnehmer hat ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Tut er dies nicht, gilt nach dem Ablauf der drei Wochen jede noch so unwirksame Kündigung als wirksam!
Sind Sie sich nicht sicher, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist, gehen Sie sicherheitshalber von dem Datum auf dem Kündigungsschreiben für die Fristberechnung aus.
Die Frist gilt für die Beendigungskündigung, durch die das Arbeitsverhältnis vollständig beendet wird, aber auch für die Änderungskündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ebenfalls kündigt, dem Arbeitnehmer jedoch anbietet, zu geänderten Bedingungen, beispielsweise mit einem niedrigeren Lohn, einer anderen Aufgabe oder an einem anderen Ort weiterzuarbeiten. Auch die Klage gegen diese Änderungskündigung muss binnen 3 Wochen nach Zugang des Änderungskündigungsschreibens erfolgen. Ansonsten gilt die Änderungskündigung als wirksam und der Arbeitnehmer hat unter den neuen Bedingungen weiterzuarbeiten oder muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen.
Die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG beginnt am Tag nach Zugang der Kündigung. Geht das Schreiben an einem Mittwoch zu, endet die Frist an dem Mittwoch drei Wochen später. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag (je nach Bundesland unterschiedlich), endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags.
Da bei einer Kündigungsschutzklage schnelles Handeln erforderlich ist, sollten Sie zum Gespräch die folgenden Unterlagen bereithalten:
Es gibt viele Möglichkeiten, auf eine arbeitgeberseitige Kündigung zu reagieren. Es auf ein Urteil im Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, ist nicht immer die sinnvollste Variante.
Nach sorgfältiger Aufarbeitung und Analyse des Sachverhaltes, erhalten Sie eine genaue Bewertung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und eine genaue Kalkulation der Kosten für die unterschiedlichen Handlungsoptionen.
Je nach der festgelegten Strategie können auch außergerichtliche Verhandlungen zum Ziel führen. Auf eine Kündigungsschutzklage sollte aber nur verzichtet werden, wenn es gelingt, bereits vor Ablauf der Drei-Wochen-Frist eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen und diese Einigung rechtssicher abzuschließen. Da dies Verhandlungsführung unter erheblichem zeitlichen Druck bedeutet, ist es meist ratsam, parallel zu den außergerichtlichen Verhandlungen bereits die Kündigungsschutzklage zumindest vorzubereiten. Dadurch ist die Einhaltung der Klagefrist in jedem Fall sichergestellt.
Hinweis für Rechtsschutzversicherte: Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Falle einer Kündigung die Kosten für außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht, sondern verlangen direkt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Hier führen wir im Vorfeld eine entsprechende Klärung mit der Rechtsschutzversicherung herbei.
Eingeleitet wird das Kündigungsschutzverfahren durch Einreichung der Klageschrift beim Arbeitsgericht. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, holen wir vorher die sogenannte Deckungszusage für Sie ein. Nach Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht kommt es zur Zustellung einer beglaubigten Abschrift durch das Gericht an den beklagten Arbeitgeber und das Gericht beraumt innerhalb relativ kurzer Zeit den ersten Gütetermin an.
Diese Güteverhandlung ist eine Verhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer ohne ehrenamtliche Richter mit dem Zweck einer gütlichen Einigung der Parteien. Regelmäßig wird in der Güteverhandlung zunächst der Sachverhalt in seinen Grundzügen aufgeklärt und oft auch zumindest grob die rechtlichen Probleme und Verfahrensrisiken erörtert.
Häufig enden Güteverhandlungen dann mit einem Vergleich, der das gerichtliche Verfahren beendet. Sollte es erforderlich sein, kann die Güteverhandlung auch in einem weiteren Termin (Zweiter Gütetermin) fortgesetzt werden. Auch diese zweiten Gütetermine enden oft in einem Vergleich.
Vorteile eines Vergleichs:
Der letzte Punkt ist vor allem wichtig, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Rechtsstreit fortgesetzt wird.
Mögliche Inhalte eines gerichtlichen Vergleichs
Oder aber die Parteien einigen sich darauf, das das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
Wurde im Gütetermin kein Vergleich erzielt, ist der zweite Verfahrensabschnitt die sogenannte Kammerverhandlung, die vor der gesamten Kammer des Arbeitsgerichtes, also vor dem Vorsitzenden Richter und den beiden ehrenamtlichen Richtern, stattfindet. Die Kammerverhandlung soll nach Möglichkeit in einem Termin zu Ende geführt werden.
Da das Gericht nach dem Gesetz während des ganzen Verfahrens eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites anstreben soll, ist auch zu diesem Zeitpunkt noch der Abschluss des Verfahrens durch einen Vergleich möglich. Erfolgt in der Kammerverhandlung keine gütliche Einigung durch Vergleich und erledigt sich der Rechtsstreit auch nicht auf andere Weise, wird das Gericht durch Urteil darüber entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis durch die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung aufgelöst wurde oder ob es fortbesteht.
Wie sehr möchten Sie am gerichtlichen Verfahren beteiligt sein?
Meist ordnet das Gericht nicht das sogenannte "persönliche Erscheinen" der Parteien an. Dann können Sie frei entscheiden Sie, ob Sie an den Gerichtstermnen teilnehmen oder das mir überlassen möchten.
Aktuell werden in vielen Unternehmen Stellen abgebaut. Was bedeutet das für einen Arbeitgeberwechsel in ein solches Unternehmen?
Die Bundesregierung verdoppelt die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate.
Der Arbeitgeber hat bei schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern die Pflicht, bei aufkommenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Präventionsverfahren durchzuführen (§...