Ablauf bei Kündigung

Für die meisten Arbeitnehmer ist die Konfrontation mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht nur emotional belastend, sondern auch von existenzieller Bedeutung. Doch auch in dieser Situation haben Sie Handlungsmöglichkeiten. Wir möchten Ihnen helfen, diese zu nutzen. Nehmen Sie Kontakt auf und vereinbaren Sie eine Erstberatung. Bei Bedarf informieren wir Sie zusätzlich gerne über die Möglichkeit einer Prozesskosten- oder Beratungshilfe.

Wichtiges zur Klagefrist bei einer Kündigung

Bitte beachten Sie: Bei Kündigung und Änderungskündigung drängt die Zeit. Der Arbeitnehmer hat ab Zugang der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, um Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Tut er dies nicht, gilt nach dem Ablauf der 3 Wochen jede noch so unwirksame Kündigung als wirksam!

Sind Sie sich nicht sicher, wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist, gehen Sie sicherheitshalber von dem Datum auf dem Kündigungsschreiben für die Fristberechnung aus.

Die Frist gilt für die Beendigungskündigung, durch die das Arbeitsverhältnis vollständig beendet wird, aber auch für die Änderungskündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ebenfalls kündigt, dem Arbeitnehmer jedoch anbietet, zu geänderten Bedingungen, beispielsweise mit einem niedrigeren Lohn, einer anderen Aufgabe oder an einem anderen Ort weiterzuarbeiten. Auch die Klage gegen diese Änderungskündigung muss binnen 3 Wochen nach Zugang des Änderungskündigungsschreibens erfolgen. Ansonsten gilt die Änderungskündigung als wirksam und der Arbeitnehmer hat unter den neuen Bedingungen weiterzuarbeiten oder muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen.

Wie können Sie sich auf den Beratungstermin vorbereiten?

Da bei einer Kündigungsschutzklage schnelles Handeln erforderlich ist, empfehlen wir bereits vor dem ersten persönlichen Termin den Fragebogen zum Sachverhalt auszufüllen und der Kanzlei per E-Mail zukommen zu lassen.

Das gewährleistet, dass schon zu einem ganz frühen Zeitpunkt noch fehlende Informationen eingeholt werden können und anhand des Fragebogens das Beratungsgespräch optimal vorbereitet wird.

Welche Unterlagen sind zum Beratungsgespräch mitzubringen?

Wenn möglich, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • idealerweise bereits den ausgefüllten Fragebogen
  • das Kündigungsschreiben
  • Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung (soweit vorhanden)
  • den Arbeitsvertrag mit Anlagen und Zusatzvereinbarungen
  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen und die letzte Dezember-Jahresabrechnung
  • Abmahnungen und sonstigen Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber (soweit vorhanden)
  • die Unterlagen Ihrer Rechtsschutzversicherung (soweit vorhanden)
  • sämtliche Arbeitszeugnisse (soweit vorhanden)
  • anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (soweit vorhanden).

Ein Tipp: Übermitteln Sie die Unterlagen gerne bereits vor dem Beratungsgespräch per Fax oder E-Mail. Dies eröffnet die Möglichkeit die Unterlagen schon im Vorfeld überschlägig zu sichten und damit einen fundierteren Rat erteilen zu können.

Der Beratungstermin

Es gibt viele Möglichkeiten, auf eine arbeitgeberseitige Kündigung zu reagieren. Es auf ein Urteil im Gerichtsverfahren ankommen zu lassen, ist nicht immer die sinnvollste Variante.

Nach sorgfältiger Aufarbeitung und Analyse des Sachverhaltes, erhalten Sie eine genaue Bewertung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und eine Aufstellung der damit verbundenen Kosten.

Außergerichtliche Verhandlungen im Vorfeld der Kündigungsschutzklage?

Je nach der festgelegten Strategie können auch außergerichtliche Verhandlungen zum Ziel führen. Auf eine Kündigungsschutzklage sollte aber nur verzichtet werden, wenn es gelingt, bereits vor Ablauf der 3-Wochen-Frist eine außergerichtliche Einigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen und diese Einigung rechtssicher abzuschließen. Da dies Verhandlungen unter erheblichem zeitlichen Druck bedeuten würde, ist es meist ratsam, parallel zu den außergerichtlichen Verhandlungen bereits die Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn so ist die Wahrung der Klagefrist in jedem Fall sichergestellt.

Hinweis für Rechtsschutzversicherte: Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Falle einer Kündigung die Kosten für außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht, sondern verlangen direkt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Hier führen wir im Vorfeld eine entsprechende Klärung mit der Rechtsschutzversicherung herbei.

Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren ab?

Gütetermin

Eingeleitet wird das Kündigungsschutzverfahren durch Einreichung der Klageschrift beim Arbeitsgericht. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, holen wir vorher die sogenannte Deckungszusage für Sie ein. Nach Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht kommt es zur Zustellung einer beglaubigten Abschrift durch das Gericht an den beklagten Arbeitgeber und das Gericht beraumt innerhalb relativ kurzer Zeit den ersten Gütetermin an.

Diese Güteverhandlung ist eine Verhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer ohne ehrenamtliche Richter mit dem Zweck einer gütlichen Einigung der Parteien. Regelmäßig wird in der Güteverhandlung zunächst der Sachverhalt in seinen Grundzügen aufgeklärt und oft auch zumindest grob die rechtlichen Probleme und Verfahrensrisiken erörtert.

Häufig enden Güteverhandlungen dann mit einem Vergleich, der das gerichtliche Verfahren beendet. Sollte es erforderlich sein, kann die Güteverhandlung auch in einem weiteren Termin (2. Gütetermin) fortgesetzt werden.


Vorteile eines Vergleichs:

  • das Verhältnis der Parteien wird durch den Abschluss eines Vergleichs oft weniger belastet, als durch eine streitige Gerichtsentscheidung;
  • der Rechtsstreit ist sofort beendet;
  • mit dem protokollierten Vergleich haben die Parteien unmittelbar einen vollstreckbaren Titel in der Hand;
  • häufig lassen sich im Vergleich noch weitere zwischen den Parteien streitige Punkte abschließend regeln;
  • es entstehen keine Gerichtskosten.

Kammertermin

Wurde im Gütetermin kein Vergleich erzielt, ist der zweite Verfahrensabschnitt die sogenannte Kammerverhandlung, die vor der gesamten Kammer des Arbeitsgerichtes, also vor dem Vorsitzenden Richter und den beiden ehrenamtlichen Richtern, stattfindet. Die Kammerverhandlung soll nach Möglichkeit in einem Termin zu Ende geführt werden.

Da das Gericht nach dem Gesetz während des ganzen Verfahrens eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites anstreben soll, ist auch zu diesem Zeitpunkt noch der Abschluss des Verfahrens durch einen Vergleich möglich. Erfolgt in der Kammerverhandlung keine gütliche Einigung durch Vergleich und erledigt sich der Rechtsstreit auch nicht auf andere Weise, wird das Gericht durch Urteil darüber entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis durch die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung aufgelöst wurde oder nicht.


Wie sehr möchten Sie am gerichtlichen Verfahren beteiligt sein?

Meist ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht an. Wichtig ist, dass Sie sich mit der gewählten Vorgehensweise wohl fühlen. Deshalb entscheiden Sie - nach Beratung - , ob Sie vor Gericht erscheinen oder so weit wie möglich im Hintergrund bleiben möchten.