Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Ausschlussfristen (man sagt auch Verfallfristen) führen dazu, dass ein Anspruch nach dem Ablauf einer Frist ersatzlos wegfällt. Um dies zu vermeiden, muss der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Ausschlussfristen gelten auch dann, wenn man nichts von ihnen weiß.
Meist handelt es sich um sogenannte zweistufige Ausschlussfristen. Diese Klauseln verlangen, dass man nach der (schriftlichen) Geltendmachung seines Anspruchs innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, falls die Gegenseite die Leistung verweigert.
Davon erfasst sein können beispielsweise Ansprüche auf Gehaltszahlung (Ausnahme: durch Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vorbehaltslos anerkannte Zahlungsanspüche), auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaubsabgeltung oder auf das Weihnachtsgeld.
In Arbeitsverträgen, aber auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Sozialplänen.
Bei ab dem Jahr 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen genügt es, wenn der Anspruch in Textform geltend gemacht wird. Für die Textform ist eine Geltendmachung per Computerfax, E-Mail, SMS, oder mobile Instant-Messenger ausreichend, wenn der Arbeitgeber als Erklärungsempfänger den Kommunikationsweg eröffnet hat und üblicherweise zur Kenntnis nimmt.
Bei Arbeitsverträgen, die vor 2016 geschlossen wurden und in der Ausschlussklausel eine "schriftliche" Geltendmachung erfordern, ist § 127 Abs. 2 BGB zu beachten. Hiernach gilt für vertraglich vereinbarte Schriftformklauseln, dass - wenn kein anderweitiger Wille der Vertragsparteien ersichtlich ist - auch die telekommunikative Übermittlung (Computerfax, E-Mail, SMS, oder mobile Instant-Messenger) genügt. Auch hier genügt also meist eine telekommunikative Übermittlung.
Da vom Arbeitnehmer im Streitfall nachgewiesen werden muss, dass die Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig erfolgt ist, muss der Zugang der (elektronischen) Nachricht dokumentiert sein. Bei der Geltendmachung per Schreiben also zum Beispiel durch Einwurf-Einschreiben. Bei der Geltendmachung auf elektronischem Wege zum Beispiel durch die Anforderung einer schriftlichen Eingangsbestätigung.
Nach dem Bundesarbeitsgericht kann eine Ausschlussfrist in einem einseitig vom Arbeitgeber vorformulierten Standardvertrag unwirksam sein, wenn sie kürzer als 3 Monate ist, oder wenn die Ausschlussfrist auch den Mindestlohn erfasst (BAG vom 18. September 2018 - 9 AZR 162/18).
Nimmt eine Ausschlussfrist den Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes nicht ausdrücklich aus, so ist nach dem Bundesarbeitsgericht die gesamte Ausschlussfristenklausel unwirksam. Dies gilt zumindest für ab dem 01.01.2015 abgeschlossene Arbeitsverträge. Für Arbeitnehmer kann es also durchaus sinnvoll sein, auch bereits länger zurückliegende Forderungen gegen den Arbeitgeber, beispielsweise auf Weihnachtsgeld, noch geltend zu machen.
Arbeitgeber sollten Ihre Ausschlussfristenklauseln zumindest in ab dem 01.01.2015 geschlossenen Arbeitsverträgen dringend an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anpassen und Mindestlohnansprüche ausdrücklich vom Geltungsbereich der Ausschlussfrist ausnehmen.
Bei Fragen zu dem Thema Ausschlussfristen berate ich Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.
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