Berechnung des Jahresurlaubs beim vollständigen Ausfall einzelner Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

In seinem Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21 – hatte das Bundesarbeitsgericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin ist bei der Beklagten drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen im Jahr.

Aufgrund corona-bedingten Arbeitsausfalls führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u.a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete.

Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor und bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 statt der 14 Urlaubstage auf 11,5 Urlaubstage. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat den Standpunkt vertreten, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Die Klage wurde zunächst vom Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 Ca 2155/20) und vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20) abgewiesen und hatte nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/21). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass diese Grundsätze ebenso anzuwenden sind, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 234/21).

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