Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Entsteht während eines unbezahlten Sonderurlaubs ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage/Woche einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr. Wenn nach dem Arbeitsvertrag nicht an 6 Tagen/Woche zu arbeiten ist, wird umgerechnet, d.h. bei einer 5-Tage-Woche entstehen nur 20 gesetzliche Urlaubstage.
Diese Umrechnung hat das Bundesarbeitsgericht in Fällen des unbezahlten Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. Es stellte nur auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Arbeitspflicht ab und gewährte den vollen Urlaubsanspruch auch für die Zeit des Sonderurlaubs.
Diese Rechtsprechung wurde nun aufgegeben. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, entsteht in diesem Zeitraum mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
BAG Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17
Entsprechendes gilt mangels Arbeitspflicht auch im Sabbatical oder in der passiven Phase der Altersteilzeit.
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