Aktuell werden in vielen Unternehmen Stellen abgebaut. Was bedeutet das für einen Arbeitgeberwechsel in ein solches Unternehmen?
Der Arbeitgeber hat bei schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern die Pflicht, bei aufkommenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Präventionsverfahren durchzuführen (§ 167 Abs. 1 SGB IX).
In diesem Präventionsverfahren muss der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV), des Betriebs -oder Personalrats sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung sowie mögliche finanzielle Leistungen erörtern. Ziel des Verfahrens ist, eine Kündigung zu vermeiden, die Schwierigkeiten zu beseitigen und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat nun am 12.09.2024 (Aktenzeichen 6 SLa 76/24) entschieden, dass diese Pflicht schon ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht erst nach Ablauf der Wartezeit aus § 1 Abs. 1 KSchG („Probezeit“) besteht.
Führt der Arbeitgeber das Präventionsverfahren nicht durch, kann das die Vermutung begründen, dass eine Kündigung wegen der Schwerbehinderung ausgesprochen wurde. Ist der Arbeitgeber dann nicht in der Lage, diese Vermutung zu widerlegen, gilt die Kündigung wegen der Schwerbehinderung als diskriminierend und ist deshalb unwirksam (§§ 22 AGG, 164 Abs. 2 SGB IX, § 134 BGB).
Wegen des zeitlichen Problems, ein Präventionsverfahren vor Ablauf der Wartezeit/“Probezeit“ zum Abschluss zu bringen, genügt es nach Auffassung des LAG Köln, dass das Präventionsverfahren begonnen wurde und die dort gewonnenen Erkenntnisse bei der Kündigung berücksichtigt wurden.
Wichtig: Da das LAG Köln mit seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Präventionsverfahren (Aktenzeichen 8 AZR 402/14) abweicht, wird das Urteil des LAG Köln möglicherweise nochmals. überprüft.
Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gerichte machen die Beurteilung der Sachlage schwierig. Deshalb sollten Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber bei aufkommenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit Schwerbehinderten oder Gleichgestellten vor dem nächsten Schritt arbeitsrechtlichen Rat einholen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Schwerbehinderung/Gleichstellung und Arbeitsrecht haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.
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