Aktuell werden in vielen Unternehmen Stellen abgebaut. Was bedeutet das für einen Arbeitgeberwechsel in ein solches Unternehmen?
Die Bundesregierung verdoppelt die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate.
Die Maßnahme ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und befristet bis Ende 2025. Anspruch auf Kurzarbeit der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31. Dezember 2025. Ab 2026 gilt dann wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.
Die Bundesregierung reagiert damit auf einen Anstieg betriebsbedingter Kündigungen.
Betriebsbedingte Kündigungen erscheinen in schwierigen Zeiten manchmal als unvermeidlich, dürfen nach der Rechtsprechung aber nur ausgesprochen werden, wenn kein milderes Mittel vorhanden ist, wie z.B.
Deshalb ist es für Arbeitgeber häufig sinnvoll, vor dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen, zunächst Kurzarbeit einzuführen.
Nach den §§ 95 ff. des 3. Sozialgesetzbuches müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Dann kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn, d.h. sein übliches Gehalt haben (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.1.1994 – Aktenzeichen 6 AZR 541/93).
Wichtig: Nach Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 17.10.2023 (Aktenzeichen 15 Sa 5/23) muss der Arbeitnehmer, um seinen Anspruch auf das übliche Gehalt wirksam geltend zu machen, seine vollständige Arbeitsleistung zumindest wörtlich anbieten. Das kann beispielsweise durch einen Protest gegen die Kurzarbeit geschehen. Die bloße Frage, wann es mit der (vollständigen) Arbeit weitergehe, oder die Frage, warum andere Arbeitnehmer nicht in Kurzarbeit beschäftigt würden, stellen ebenso wenig einen ausreichenden Protest dar, wie das Angebot, sich auch bei anderen Firmen einsetzen zu lassen.
Außerdem wichtig: Soll der normale Lohn eingefordert werden, sind die arbeitsrechtlichen oder tariflichen Ausschlussfristen zu beachten.
Auch im Rahmen der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Kündigungen aussprechen. Und zwar sowohl aus personen- und verhaltensbedingten aber auch aus betriebsbedingten Gründen. Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen aber neben den Gründen, die zur Kurzarbeit geführt haben, noch weitere Gründe hinzukommen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich abzeichnet, dass der Beschäftigungsentfall nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft ist.
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% des ausgefallenen Nettoentgelts und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% des ausgefallenen Nettoentgelts, § 105, 106 SGB III. Bei einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur die Differenz des neuen Nettoentgelts während der Kurzarbeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung (und nicht bis zum bisherigen Netto-Entgelt) zugrunde gelegt. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind freiwillig möglich.
Fällt eine Kurzarbeitsphase in den Bemessungszeitraum für das Elterngeld, bleibt dies seit einer gesetzlichen Neuregelung 2020 außer Betracht. Das Elterngeld wird also am üblichen Gehalt bemessen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Kurzarbeit und Arbeitsrecht haben, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Fragen Sie.
Aktuell werden in vielen Unternehmen Stellen abgebaut. Was bedeutet das für einen Arbeitgeberwechsel in ein solches Unternehmen?
Die Bundesregierung verdoppelt die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate.
Der Arbeitgeber hat bei schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitern die Pflicht, bei aufkommenden Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, ein sogenanntes Präventionsverfahren durchzuführen (§...